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§ 89a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit

§ 89a.

(1) Der Versicherungsträger hat unbeschadet seiner anderweitigen gesetzlichen Aufgaben sonstige Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit durchzuführen. § 132c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gilt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, entsprechend.

(2) Die im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Erhaltung der Volksgesundheit entstehenden Fahrtkosten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 103 Abs. 6 zu ersetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098567

alte Dokumentnummer

N6197846434L