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§ 392a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2021

Einmalzahlung 2022

§ 392a.

(1) Allen Personen, die im Dezember 2021 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 149 haben, gebührt eine Einmalzahlung in der Höhe von 150 €.

(2) Die Einmalzahlung ist kein Pensionsbestandteil, sie ist aber zusammen mit der (höchsten) laufenden Pensionszahlung zum 1. März 2022 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlung gilt nicht als Nettoeinkommen im Sinne des § 149 Abs. 3. Von der Einmalzahlung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Einmalzahlung ist von der Einkommensteuer befreit und unpfändbar.

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2022

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40241513

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