Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009
§ 324.
Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.
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