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§ 324 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2008

Anpassung der Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009

§ 324.

Abweichend von § 150 Abs. 2 sind die Ausgleichszulagenrichtsätze für das Kalenderjahr 2009 nicht mit dem Anpassungsfaktor, sondern mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen.