Beiträge zur Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
§ 31.
(1) Versicherte, die gemäß § 9 eine Zusatzversicherung abgeschlossen haben, haben für die Dauer dieser Versicherung den Beitrag nach Maßgabe des Abs. 2 zu entrichten.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist durch die Satzung festzusetzen(Anm. 1). Er darf höchstens 100 % des Beitrages der Versicherten zur Pflichtversicherung auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage (§ 25a) betragen. Erforderlichenfalls kann zur Sicherstellung einer ausgeglichenen Gebarung durch die Satzung ein Mindestbeitrag festgesetzt werden. Die Beiträge sind so festzusetzen, dass mit dem sich hieraus ergebenden Beitragsaufkommen der laufende Aufwand der Zusatzversicherung gedeckt und weiters die Ansammlung bzw. die Erhaltung einer gesonderten Barreserve in der Höhe des dreifachen durchschnittlichen Monatsaufwandes der Zusatzversicherung der letzten zwei Geschäftsjahre sichergestellt erscheint.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 391/2016 für 2017: 1 230,95 €
- gemäß BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 1 266,65 €
- gemäß BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 1 291,98 €
- gemäß BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 1 332,03 €
- gemäß BGBl. II Nr. 576/2020 für 2021: 1 375,99 €; jedoch entfallen mit 28.1.2021 gemäß BGBl. II Nr. 36/2021)
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2021
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR40190635
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