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§ 157 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.2026

ABSCHNITT IV

Rehabilitation und Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge Aufgaben der Rehabilitation

§ 157.

(1) Der Versicherungsträger trifft Vorsorge für die Rehabilitation von Versicherten und Beziehern einer Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, deren Arbeitskraft infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung herabgesunken ist. Für Bezieher/innen einer Pension aus dem Versicherungsfall des Alters umfasst die Rehabilitation ausschließlich Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation gemäß § 160 Abs. 1 Z 1 und 1a GSVG.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

(3) Die Rehabilitation umfaßt medizinische und berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, die zu rehabilitierenden Personen bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit herzustellen oder wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(4) Die Gewährung von Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit bzw. von Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge (§§ 100 und 169) zählt nicht zu den Aufgaben der Rehabilitation.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40280103

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