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§ 121 GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Neutrale Zeiten

§ 121.

Als neutral sind folgende Zeiten anzusehen, die nicht Versicherungszeiten sind:

  1. 1. Zeiten vor dem 1. Jänner 1950, in denen der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich durch Ausplünderung, Ausbombung oder sonstige Kriegseinwirkung daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;
  2. 2. Zeiten vor dem 1. Jänner 1956, in denen der Versicherte im Gebiete der Republik Österreich durch Maßnahmen einer Besatzungsmacht daran gehindert war, seine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 fortzusetzen;
  3. 3. Zeiten vor dem 1. Jänner 1958, in denen die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Berechtigung beruhte (§ 4 Abs. 3 Z. 1), sofern die Ausnahme von der Pflichtversicherung nicht auch aus einem anderen Grund gegeben gewesen wäre;
  4. 4. vor dem 1. Jänner 1958 gelegene Zeiten des angezeigten Ruhens einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte, jeweils nur vorübergehend, mindestens aber vier Monate im Kalenderjahr ausgeübt wurde und bei der auch während der Zeit des Ruhens der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten wurde;
  5. 5. nach dem 31. Dezember 1957 gelegene Zeiten des angezeigten Ruhens (§ 4 Abs. 1 Z. 1) einer die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit, die jeweils nur vorübergehend, mindestens aber vier Monate im Kalenderjahr ausgeübt wurde und bei der auch während der Zeit des Ruhens der Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit bestritten wurde;
  6. 6. Zeiten, während derer der Versicherte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf
  1. a) eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bzw. aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
  2. b) eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grund einer Erwerbsfähigkeitseinbuße von mindestens 50 v. H.,
  3. c) eine Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H.
  1. 7. die Zeit, die zwischen der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters und der Antragstellung auf die Leistung liegt;
  2. 8. die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Stichtag, wenn jedoch der Antrag auf eine Leistung gemäß § 112 Abs. 1 Z. 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wird, zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag (§ 113 Abs. 2);
  3. 9. Zeiten einer Untersuchungshaft, wenn das strafgerichtliche Verfahren gemäß § 90 oder § 109 der Strafprozeßordnung eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat, sowie Zeiten einer Strafhaft, wenn das wiederaufgenommene strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden ist oder mit einem Freispruch geendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098608

alte Dokumentnummer

N6197846475L

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