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§ 11a GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Versicherung eingetragener Partner

§ 11a.

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass in § 10 Abs. 1 angeführte Berechtigten unter sinngemäßer Anwendung von § 10 Abs. 2 und 3 sowie § 11 eine Versicherung für eingetragene Partner, die nicht als Angehörige gemäß § 83 Abs. 6 oder Abs. 7 gelten, abschließen können.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40114559