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§ 8 IESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Pfändung, Verpfändung und Übertragung

§ 8.

(1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Entgelt übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.

(2) Im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Entgelt-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen der IEF‑Service GmbH als anweisende Stelle im Sinne des § 297 der Exekutionsordnung zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10008418

Dokumentnummer

NOR40240771

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