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Artikel 68 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 68

(1) Geldleistungen, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen an einen Leistungsempfänger zu zahlen hat, der sich im Gebiet eines anderen Vertragsstaates befindet, werden in der Währung des ersten Vertragsstaates geschuldet. Der Träger kann mit befreiender Wirkung in der Währung des zweiten Vertragsstaates zahlen.

(2) Beträge, die der Träger eines Vertragsstaates nach diesem Abkommen zur Erstattung der vom Träger eines anderen Vertragsstaates gewährten Leistungen zu zahlen hat, werden in dessen Währung geschuldet. Der Träger zahlt mit befreiender Wirkung in dieser Währung, wenn die in Betracht kommenden Vertragsstaaten nicht anderes vereinbart haben.

(3) Überweisungen nach diesem Abkommen werden nach den jeweils für die in Betracht kommenden Vertragsstaaten geltenden Vereinbarungen durchgeführt. Bestehen keine Vereinbarungen, so vereinbaren die Vertragsstaaten das Erforderliche.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083920