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Artikel 67 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 67

(1) Ärztliche Begutachtungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates können auf Ersuchen des zuständigen Trägers, für den diese Rechtsvorschriften gelten, im Gebiet eines anderen Vertragsstaates vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes veranlaßt werden. Sie gelten als im Gebiet des ersten Vertragsstaates durchgeführt.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hängt vom Abschluß zwei- oder mehrseitiger Vereinbarungen zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten ab.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083919