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Artikel 66 Soziale Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 66

(1) Ein Antragsteller, der im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt, der nicht zuständiger Staat ist, kann den Antrag wirksam bei dem Träger des Wohnortes einreichen, der ihn an den oder die im Antrag bezeichneten zuständigen Träger weiterleitet.

(2) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates innerhalb einer Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können während dieser Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht eines anderen Vertragsstaates eingereicht werden. Diese Behörden, Träger oder Gerichte leiten die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe unmittelbar oder über die zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Vertragsstaaten unverzüglich an die für die Entscheidung zuständigen Behörden, Träger oder Gerichte des ersten Vertragsstaates weiter. Der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Vertragsstaates eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei den für die Entscheidung zuständigen Behörden, Trägern oder Gerichten.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

10008408

Dokumentnummer

NOR40083918

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