TITEL III
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERSCHIEDENEN LEISTUNGSARTEN
KAPITEL 1
Krankheit und Mutterschaft
Artikel 19
(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Hängt die Zulassung zur Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so werden die nach den Rechtsvorschriften anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die nach Vollendung des 16. Lebensjahres nach den Rechtsvorschriften über ein nicht auf Beiträgen beruhendes System anderer Vertragsstaaten zurückgelegten Wohnzeiten, soweit erforderlich, für die Zusammenrechnung berücksichtigt, als wären es nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
10008408
Dokumentnummer
NOR40083871
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