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Art. 6 § 68 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2005

Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen

§ 68.

(1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam verpfändet werden.

(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.

Schlagworte

Exekutionsbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40069447

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