Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
§ 68.
(1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Schlagworte
Exekutionsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2025
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR40069447
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