Exekutions- und Verfügungsbeschränkungen
§ 68.
(1) Die pfändbaren Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz können nur zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten mit der Maßgabe, daß § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, sinngemäß anzuwenden ist, rechtswirksam übertragen und verpfändet werden.
(2) Die Exekutionsordnung regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Schlagworte
Exekutionsbeschränkung
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098236
alte Dokumentnummer
N6197721216L