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Art. 6 § 67 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Ist für die Nachverrechnung des Bildungsbonus (§ 20 Abs. 7) nicht anzuwenden (vgl. § 79 Abs. 180).

ARTIKEL VI

Allgemeine Bestimmungen Übergang von Ansprüchen

§ 67.

Hat ein Sozialhilfeträger einen Arbeitslosen für einen Zeitraum unterstützt und wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) später für diese Zeit bewilligt, so hat die regionale Geschäftsstelle dem Sozialhilfeträger die Sozialhilfeleistung zu erstatten, jedoch nicht über den Betrag des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) hinaus. Die regionale Geschäftsstelle kann dafür dem Arbeitslosen die Beträge, zu deren Erstattung sie verpflichtet ist, auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) anrechnen. Die regionale Geschäftsstelle kann die Erstattung dem Sozialhilfeträger insoweit verweigern, als sie das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) bereits ausgezahlt hat, ohne die Vorleistung des Sozialhilfeträgers gekannt zu haben.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12109077

alte Dokumentnummer

N6199438529J