vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 2 § 37 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Art. 1 Z 16 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2007 lautet: "Im § 15 Abs. 1 und 2 sowie im § 37 wird der Ausdruck „drei Jahre“ jeweils durch den Ausdruck „fünf Jahre“ ersetzt.". Richtig wäre: Im § 37 wird der Ausdruck "drei Jahren" durch den Ausdruck "fünf Jahren" ersetzt.

Fortbezug der Notstandshilfe

§ 37.

Wenn der Arbeitslose den Bezug der Notstandshilfe unterbricht, kann ihm innerhalb von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges der Notstandshilfe, der Fortbezug der Notstandshilfe gewährt werden, sofern er die sonstigen Bedingungen für die Gewährung der Notstandshilfe erfüllt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.