Auflegen von Vorschriften und Bescheiden
§ 7
§ 7. Der Arbeitgeber hat neben den sonst für seinen Betrieb in Betracht kommenden Arbeitnehmerschutzvorschriften eine Abschrift der ihm mit dem Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der nach § 6 erteilten Aufträge im Betrieb an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.
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