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§ 12e AuslBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2025

Grenzgänger

§ 12e.

Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Grenzgänger (§ 2 Abs. 7) zugelassen, wenn

  1. 1. sie über einen Daueraufenthaltstitel eines Nachbarstaates von Österreich mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang verfügen,
  2. 2. eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet aufgenommen werden soll und
  3. 3. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

10008365

Dokumentnummer

NOR40272200

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