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§ 1 Pauschalierungsverordnung für Journaldienstzulage im BMI

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1

Den Beamten und Vertragsbediensteten, die im Bereich des Bundesministeriums für Inneres zu einem Journaldienst herangezogen werden, gebührt eine Journaldienstzulage nach Maßgabe der §§ 2 bis 5.

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