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§ 2 Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan für Beamte des Dienstzweiges Höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe“

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 2

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 15. Mai 1973, BGBl. Nr. 240, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1974 außer Kraft.

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