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Artikel 17 Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel 17

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.

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