ABSCHNITT III
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Mutterschaft
Artikel 10
Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten für Leistungen bei Mutterschaft zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
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