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Artikel 10 Soziale Sicherheit (Israel)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Mutterschaft

Artikel 10

Für den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistungsgewährung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten für Leistungen bei Mutterschaft zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

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