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Anlage 3 AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Anlage 3

— Anhang – Anlage 2

Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen

1. PRÜFZEICHEN

  1. 1. Das Prüfzeichen besteht
  1. aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e) angebracht ist, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat, und zwar

Deutschland

1

 

Irland

24

Frankreich

2

 

Kroatien

25

Italien

3

 

Slowenien

26

Niederlande

4

 

Slowakei

27

Schweden

5

 

Weißrussland

28

Belgien

6

 

Estland

29

Ungarn

 

7

 

Republik Moldau

30

Tschechische Republik

8

 

Bosnien und Herzegowina

31

Spanien

9

 

Lettland

32

Serbien und Montenegro

10

 

Liechtenstein

 

33

Vereinigtes Königreich

11

 

Bulgarien

 

34

Österreich

12

 

Kasachstan

 

35

Luxemburg

13

 

Litauen

 

36

Schweiz

 

14

 

Türkei

 

37

Norwegen

16

 

Turkmenistan

 

38

Finnland

 

17

 

Aserbaidschan

 

39

Dänemark

18

 

Mazedonien

 

40

Rumänien

19

 

Andorra

 

41

Polen

20

 

Usbekistan

 

44

Portugal

21

 

Zypern

 

49

Russische Föderation

22

 

Malta

 

50

Griechenland

23

 

 

 

 

       

Nachfolgende Nummern werden zugeteilt:

  1. i) Ländern, die Vertragspartei des Abkommens von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung sind, dieselben Nummern, wie sie diesen Ländern im Rahmen dieses Abkommens zugeteilt wurden;
  2. ii) Ländern, die Nichtvertragspartei des Abkommens von 1958 sind, in der chronologischen Reihenfolge der Ratifizierung oder des Beitritts zu diesem Abkommen

und

aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für das Muster des Kontrollgeräts oder des Schaublattes ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.

Anmerkung: Um eine künftige Übereinstimmung zwischen den Ländernummern im Abkommen von 1958 und den im AETR-Abkommen festgelegten Nummern zu gewährleisten, sollte neu beitretenden Ländern in beiden Abkommen dieselbe Nummer zugewiesen werden.

  1. 2. Das Prüfzeichen wird auf dem Typenschild eines jeden Gerätes und auf jedem Schaublatt angebracht. Das Prüfzeichen muss unverwischbar und gut lesbar sein.
  2. 3. Die nachstehend angegebenen Abmessungen des Prüfzeichens sind in Millimetern ausgedrückt und stellen die Mindestabmessungen dar. Die Relationen zwischen diesen Abmessungen müssen eingehalten werden.

(1) Diese Zahlen sind lediglich als Beispiel angeführt.

II. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1 ERFÜLLEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller eine Bauartgenehmigung nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzug verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

 

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN

 

 

Name der zuständigen Behörde ………………………………………………………………………….

Mitteilung betreffend *):

— die Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

— den Entzug der Bauartgenehmigung für das Muster eines Kontrollgeräts

— die Genehmigung für ein Schaublatt

— den Entzug der Genehmigung für ein Schaublatt

 

 

…………………………………….……………………………………………………………………

 

 

Nr. der Bauartgenehmigung …………………

 

 

1. Fabrik- oder Handelsmarke ……………………………………………………………………….

 

 

2. Bezeichnung des Musters …………………………………………………………………………

 

 

3. Name des Herstellers ………………………………………………………………………………

 

 

4. Anschrift des Herstellers …………………………………………………………………………..

 

 

5. Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am …………………………………………………………….

 

 

6. Prüfstelle ……………………………………………………………………………………………

 

 

7. Datum und Nummer des Prüfprotokolls ……………………………………………………………

 

 

8. Datum der Bauartgenehmigung ……………………………………………………………………

 

 

9. Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung ………………………………………………………

 

 

10. Muster des Gerätes (oder der Geräte), für das (die) das Schaublatt zulässig ist …………………

 

 

11. Ort …………………………………………………………………………………………………

 

 

12. Datum …………………………………………………………………………………………….

 

 

13. Anlagen (Beschreibungen usw.) …………………………………………………………………

 

 

14. Bemerkungen

 

 

 

(Unterschrift)

_________

*) Unzutreffendes ist zu streichen.

      

III. BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN

Die Vertragspartei, die eine Bauartgenehmigung erteilt hat, stellt dem Antragsteller einen Bauartgenehmigungsbogren nach folgendem Muster aus. Für die Bekanntgabe der erteilten Bauartgenehmigung oder etwaigen Entzugs verwendet jede Vertragspartei Durchschriften dieses Dokuments.

BAUARTGENEHMIGUNGSBOGEN FÜR PRODUKTE, DIE DIE ANFORDERUNGEN

VON ANLAGE 1B ERFÜLLEN

 

Name der zuständigen Behörde.......................................................................................................

Mitteilung betreffend (1):

 

Bauartgenehmigung

 

Entzug der Bauartgenehmigung für

 

ein Muster eines Kontrollgerätes

 

eine Komponente eines Kontrollgerätes (2) ……………………..……………….

 

eine Fahrerkarte

 

eine Werkstattkarte

 

eine Unternehmenskarte

 

eine Kontrollkarte

 

Nr. der Bauartgenehmigung................

1.

Hersteller- oder Handelsmarke ...................................................................................

2.

Modellbezeichnung ......................................................................................

3.

Name des Herstellers .............................................................................................

4.

Adresse des Herstellers..........................................................................................

 

................................................................................................................................

5.

Zur Bauartgenehmigung vorgelegt am ..................................................................

6

Prüfstelle/n...............................................................................................................

7.

Datum und Nummer des Prüfprotokolls................................................................

8.

Datum der Bauartgenehmigung .............................................................................

9.

Datum des Entzugs der Bauartgenehmigung.........................................................

10.

Muster der Kontrollgerätkomponente(n), für die die Komponente bestimmt ist

 

............................................................................................................................

11.

Ort ..........................................................................................................................

12.

Datum.....................................................................................................................

13.

beigefügte Beilagen (Beschreibungen usw.) ..........................................................

14.

Bemerkungen (einschließlich Anbringen von Siegeln falls erforderlich)

..........................................................................................................................................................................

 

 

……………………………………………

 

 

(Unterschrift)

(1) Zutreffendes Ankreuzen

(2) Die in der Mitteilung angeführte Komponente näher bezeichnen

     

Schlagworte

Fabrikmarke, Herstellermarke

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121690

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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