vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 2b AETR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.6.2006

Anlage 2b

Anlage 1B

Vorschriften über Bau, Prüfung, Einbau und Nachprüfung des im Straßenverkehr verwendeten digitalen Kontrollgeräts

Art. 1 Präambel

  1. 1. Diese Anlage ist eine Anpassung des Anhangs 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr1. Der Inhalt dieses Anhangs wird im AETR wegen seines Umfangs und äußerst technischen Charakters nicht wiedergegeben. Für den offiziellen Gesetzestext samt den letzten Änderungen verweisen die Vertragsparteien auf das Amtsblatt der Europäischen Union.
  1. 2. Zur einfacheren Lesbarkeit dieses Anhangs und seinen Anpassungen, die im Zusammenhang mit dem AETR nötig sind, und um einen Gesamtüberblick dieses Anhangs zu erhalten, erarbeitet das Sekretariat der UN-Wirtschaftskommission für Europa eine konsolidierte Version. Dieser wird jedoch keine Gesetzeskraft zukommen. Sie wird in den offiziellen Sprachen der UN-ECE verfasst und nach Bedarf aktualisiert.

Art. 2 Einleitende Bestimmungen zur Anlage 1B

  1. 1. In Übereinstimmung mit dem vorangehenden Artikel 1 Absatz 1 werden die Vertragsparteien aufgefordert, in bezug auf Anhang 1B auf die Verordnungen (EG) Nr. 1360/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (betreffend Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union siehe Fußnote), zur siebten und achten Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr an den technischen Fortschritt zu verweisen.
  2. 2. Im Sinne der Anlage 1B:
  3. 2.1 Die Begriffe in der linken Spalte werden durch die Begriffe in der rechten Spalte ersetzt:

Begriffe in Anhang 1 B

Ersetzt durch

Begriffe im AETR

Mitgliedstaaten

Vertragsparteien

MS

VP

Anhang (1B)

Anlage (1B)

Anlage

Unteranlage

Verordnung

Übereinkommen oder AETR

Gemeinschaft

UN-ECE

   

  1. 2.2 Die Referenzen der Rechtstexte in der linken Spalte werden durch die Referenzen in der rechten Spalte ersetzt:

Rechtstexte der Europäischen Gemeinschaft

Ersetzt durch

Rechtstexte der UNWirtschaftskommission für Europa

Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates

AETR

Richtlinie Nr. 92/23/EWG des Rates

ECE-Reglement Nr. 54

Richtlinie Nr. 95/54/EG der Kommission zur Anpassung der Richtlinie Nr. 72/245/EWG des Rates an den technischen Fortschritt

ECE-Reglement Nr. 10

   

  1. 2.3 Die folgende Referenzliste umfasst Texte oder Bestimmungen, für die kein ECE-Dokument besteht oder die weitere wichtige Informationen liefern. Diese Referenzen dienen ausschließlich der Dokumentation.
  2. 2.3.1 Der Höchstwert für die Einstellung von Geschwindigkeitsbegrenzern gemäß I (Begriffsbestimmungen) bb) Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. L 57 vom 2.3.1992).
  3. 2.3.2 Die Messung der Wegstrecken gemäß I (Begriffsbestimmungen) u) in Anhang I B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 97/27/EG des Rates vom 22. Juli 1997 in der letzten Fassung (ABl. L 233 vom 25.8.1997).
  4. 2.3.3 Die Fahrzeugkennung gemäss I (Begriffsbestimmungen) nn) in Anhang 1B/Anlage 1B entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 (ABl. L 24 vom 30.1.1976).
  5. 2.3.4 Die Sicherheitsbestimmungen entsprechen den Bestimmungen der Empfehlung Nr. 95/144/EG des Rates vom 7. April 1995 über gemeinsame Kriterien für die Bewertung der Sicherheit von Systemen der Informationstechnik (ITSEC) (ABl. L 93 vom 26.4.1995).
  6. 2.3.5 Der Schutz der natürlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und der freie Verkehr dieser Daten entspricht den Bestimmungen der Richtlinie Nr. 95/46/EG des Rates vom 24. Oktober 1995 in der letzten Fassung (ABl. L 281 vom 23.11.1995).
  7. 2.4 Andere Änderungen und Löschungen:
  8. 2.4.1 Der Text der Ziffer 172 wird gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».
  9. 2.4.2 Ziffer 174 wird wie folgt geändert:
  1. 2.4.3 Ziffer 178: EU-Flagge mit Kürzel «MS» («Mitgliedstaat») wird ersetzt durch:
  1. 2.4.4 Ziffer 181 wird wie folgt geändert:
  1. 2.4.5 Ziffer 278 wird wie folgt geändert:
  1. 2.4.6 Ziffern 291–295 werden gelöscht und ersetzt durch: «Vorbehalten».
  2. 2.4.7 Anlage 9/UnterAnlage 9 AETR (Bauartgenehmigung – Mindestanforderungen an die durchzuführenden Prüfungen), 1, 1-1, erster Satz wird wie folgt geändert:

____________________________

1 Gemäß den Änderungen der Verordnung des Rates (EC) Nr. 2135/98 vom 24. September 1998 (OJ L 274 vom 9. Oktober 1998) sowie Verordnung der Kommission (EC) Nr. 1360/2002 vom 13. Juni 2002 (OJ L 207 vom 5. August 2002 (corrigendum OJ L 77 vom 13. März 2004)) und Nr. 432/2004 vom 5. März 2004 (OJ L 71 vom 10. März 2004).

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10008338

Dokumentnummer

NOR40121692

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)