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§ 1 B-KUVG für Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

§ 1

Die unkündbar gestellten Dienstnehmer der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, denen aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe(Versorgungs)bezüge zusteht, werden in die Beamten-Kranken- und Unfallversicherung bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter einbezogen.

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