§ 25
(1) Die Abstimmung ist mittels Stimmzettels durch briefliche Stimmabgabe im Postwege und geheim vorzunehmen. Stimmberechtigt ist jedes zur Wahl der Arbeitnehmervertreter berechtigte Betriebsratsmitglied.
(2) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer jedes Betriebes (Arbeitnehmergruppe) durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen, wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder in der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand hat die Zahlen der den einzelnen stimmberechtigten Betriebsratsmitgliedern zustehenden Stimmen auf der Liste der Stimmberechtigten (§ 24 Abs. 3) zu vermerken.
(3) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(4) Der Wahlvorstand hat zur Stimmabgabe einen Termin festzusetzen, bis zu dem ihm die Briefumschläge mit den Stimmkuverts (§ 26 Abs. 2) zu übermitteln sind; später eingelangte Stimmkuverts sind nicht zu berücksichtigen. Dieser Termin ist mindestens 14 Tage vorher den Vorsitzenden aller Betriebsräte nachweislich mitzuteilen, die die Betriebsratsmitglieder davon in Kenntnis zu setzen haben.
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