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§ 15g AufsichtsratsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat

§ 15g.

Auf Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat sind die §§ 8a bis 12 mit der Maßgabe anzuwenden, dass neu vorzulegende Nominierungsvorschläge nur dann als gesetzmäßig anzusehen sind, wenn ihre Erstattung gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 oder § 15f erfolgt ist und dadurch der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt bleibt. Andernfalls sind die entsprechenden Nominierungsbeschlüsse nichtig (§ 15d Abs. 2).

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

10008331

Dokumentnummer

NOR40198920

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