Abweichendes Verfahren
§ 15f.
Die Entsendung kann abweichend von dem Verfahren gemäß § 15c Abs. 1 bis 4 erfolgen, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebsausschuss) einen entsprechenden einhelligen Beschluss fasst und dabei der Mindestanteil der entsendeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 15a Abs. 2 gewahrt wird. Dies gilt auch für die Abberufung und Neuentsendung von Arbeitnehmervertretern, sofern der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat, Betriebssausschuss) nicht einhellig einen anders lautenden Beschluss fasst oder im Beschluss anderes festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR40198919
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