Durchführung der Entsendung
§ 15e.
Die Durchführung der Entsendung hat gemäß § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Mitteilungspflicht des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates, Betriebsausschusses) gemäß § 13 erstreckt sich dabei auch auf gemäß § 15d Abs. 2 allenfalls unbesetzt bleibende Sitze im Aufsichtsrat.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
10008331
Dokumentnummer
NOR40198918
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