Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlvorschläge
§ 59.
Auf die Erstellung der Wahlvorschläge sind die §§ 20 und 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei getrennter Wahl gemäß § 51 Abs. 2 nach der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten getrennte Wahlvorschläge einzubringen sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096931
alte Dokumentnummer
N6197420644L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)