Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Wahlvorstand
§ 56.
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Jugendvertrauensrates hat die Jugendversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind zwei dieser Mitglieder Arbeitnehmer, die entweder die Wahlberechtigung (§ 54) oder die Wählbarkeit (§ 55) zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen. Das dritte Mitglied ist ein vom Betriebsrat – bei Bestehen getrennter Betriebsräte vom Betriebsausschuß – entsandtes Betriebsratsmitglied.
(3) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht bis zum Beginn der Jugendversammlung, in der die Bestellung des Wahlvorstandes erfolgen soll, Gebrauch, so sind drei Arbeitnehmer, die die Wahlberechtigung oder die Wählbarkeit zum Jugendvertrauensrat besitzen müssen, in den Wahlvorstand zu wählen. In diesem Falle können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer in den Wahlvorstand berufen werden; zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen jedoch Arbeitnehmer des Betriebes sein.
(4) In Betrieben, in denen gemäß § 51 Abs. 2 die Mitglieder des Jugendvertrauensrates getrennt zu wählen sind, haben dem Wahlvorstand je ein zum Jugendvertrauensrat wahlberechtigter oder wählbarer Arbeitnehmer aus der Gruppe der Arbeiter und der Angestellten anzugehören. In den Fällen des Abs. 3 hat die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu entscheiden, ob das dritte Mitglied entweder der Gruppe der Arbeiter oder der Gruppe der Angestellten zu entnehmen ist oder ob als drittes Mitglied ein Vorstandsmitglied bzw. ein Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung berufen werden soll. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung der Jugendversammlung können die eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes noch vor der Abstimmung ergänzt werden.
(5) Auf die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes, die Arbeitnehmer sind, ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Sind die Mitglieder des Jugendvertrauensrates gemäß § 51 Abs. 2 getrennt zu wählen, so können Stimmen gültig nur für solche Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes abgegeben werden, die Angehörige beider Gruppen enthalten. Der zweite Arbeitnehmer des Vorschlages mit der größten Stimmenzahl gilt nur dann als gewählt, wenn er einer anderen Gruppe angehört als der erste. Gehören beide Arbeitnehmer der gleichen Gruppe an, so gilt an Stelle des zweitgereihten der bestgereihte der anderen Gruppe innerhalb des gleichen Vorschlages als gewählt. Das gleiche gilt für die Wahl der Ersatzmitglieder.
(6) Besteht im Betrieb kein Betriebsrat oder macht er von seinem Entsendungsrecht nicht oder nicht rechtzeitig Gebrauch, so sind nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 die im gewählten Vorschlag der Reihenfolge nach bezeichneten ersten drei Arbeitnehmer die Mitglieder des Wahlvorstandes, die nächsten drei Arbeitnehmer ihre Ersatzmitglieder. Im übrigen findet Abs. 5 sinngemäß Anwendung.
(7) Wird nur ein Vorschlag überreicht, so gelten, ohne daß eine Abstimmung stattfindet, die Kandidaten dieses Vorschlages nach Maßgabe der Abs. 5 und 6 als gewählt.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096928
alte Dokumentnummer
N6197420641L
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