Durchführung der Wahl
§ 48.
(1) Für die Stimmabgabe gilt § 24 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Wahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt. Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl eines Stimmzettels zu.
(2) Die Stimmabgabe kann auch im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 22 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 25, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Ermittlung des Wahlergebnisses sind die §§ 26 bis 28 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen hat und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach Öffnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 18, 23, 30 bis 35 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096914
alte Dokumentnummer
N6197420627L
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