Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
§ 38.
(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 1000 | Arbeitnehmern 4 Mitglieder; |
mit 1001 bis | 1500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder; |
mit 1501 bis | 2000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder; |
mit 2001 bis | 2500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder; |
mit 2501 bis | 3000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder; |
mit 3001 bis | 3500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder, |
mit 3501 bis | 4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder; |
mit 4001 bis | 4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder; |
mit 4501 bis | 5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder; |
mit 5001 bis | 6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder; |
mit 6001 bis | 7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder; |
für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096904
alte Dokumentnummer
N6197420617L
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