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§ 38 BRWO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates

§ 38.

(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen

bis zu 1000

Arbeitnehmern 4 Mitglieder;

mit 1001 bis

1500 Arbeitnehmern 5 Mitglieder;

mit 1501 bis

2000 Arbeitnehmern 6 Mitglieder;

mit 2001 bis

2500 Arbeitnehmern 7 Mitglieder;

mit 2501 bis

3000 Arbeitnehmern 8 Mitglieder;

mit 3001 bis

3500 Arbeitnehmern 9 Mitglieder,

mit 3501 bis

4000 Arbeitnehmern 10 Mitglieder;

mit 4001 bis

4500 Arbeitnehmern 11 Mitglieder;

mit 4501 bis

5000 Arbeitnehmern 12 Mitglieder;

mit 5001 bis

6000 Arbeitnehmern 13 Mitglieder;

mit 6001 bis

7000 Arbeitnehmern 14 Mitglieder;

  

für je weitere 1000 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 1000 werden für voll gerechnet.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Wahlkundmachung (§ 45) im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10008330

Dokumentnummer

NOR12096904

alte Dokumentnummer

N6197420617L

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