Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.
2. ABSCHNITT
Zentralbetriebsrat Errichtung von Zentralbetriebsräten
§ 37.
Umfaßt ein Unternehmen mindestens zwei Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden (§ 40 Abs. 4 ArbVG, so ist ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096903
alte Dokumentnummer
N6197420616L
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