Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
§ 2.
(1) In den Betriebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis | 9 Arbeitnehmern eine Person; |
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10 bis | 19 Arbeitnehmern | 2 Mitglieder; | ||
20 bis | 50 Arbeitnehmern | 3 Mitglieder; | ||
51 bis | 100 Arbeitnehmern | 4 Mitglieder; | ||
101 bis | 200 Arbeitnehmern | 5 Mitglieder; | ||
201 bis | 300 Arbeitnehmern | 6 Mitglieder; | ||
301 bis | 400 Arbeitnehmern | 7 Mitglieder; | ||
401 bis | 500 Arbeitnehmern | 8 Mitglieder; | ||
501 bis | 600 Arbeitnehmern | 9 Mitglieder; | ||
601 bis | 700 Arbeitnehmern | 10 Mitglieder; | ||
701 bis | 800 Arbeitnehmern | 11 Mitglieder; | ||
801 bis | 900 Arbeitnehmern | 12 Mitglieder; | ||
901 bis | 1000 Arbeitnehmern | 13 Mitglieder; | ||
1001 bis | 1400 Arbeitnehmern | 14 Mitglieder; | ||
1401 bis | 1800 Arbeitnehmern | 15 Mitglieder; | ||
1801 bis | 2200 Arbeitnehmern | 16 Mitglieder; | ||
für je weitere 400 Arbeitnehmer um ein Mitglied mehr. Bruchteile von 400 werden für voll gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten und, sofern die §§ 133, 134 und 134b ArbVG zur Anwendung kommen, auch für andere Arbeitnehmergruppen getrennte Betriebsräte gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder jeder Arbeitnehmergruppe nach der Zahl der Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.
(3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 30) zu wählen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2023
Gesetzesnummer
10008330
Dokumentnummer
NOR12096868
alte Dokumentnummer
N6197420581L
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