Geschäftsführung
§ 83.
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097053
alte Dokumentnummer
N6197422965L
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