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§ 195 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2011

Engerer Ausschuss

§ 195.

Der Europäische Betriebsrat hat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens vier weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrates; er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Für den engeren Ausschuss gilt § 194 Abs. 4.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR40123122