§ 195 ArbVG

Alte FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Engerer Ausschuß

§ 195.

Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat der Europäische Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuß zu wählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuß führt die laufenden Geschäfte des Europäischen Betriebsrates; für ihn gilt § 194 Abs. 4.