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§ 184 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.9.1996

Tätigkeitsdauer

§ 184.

(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums beginnt mit dem Tage der Konstituierung.

(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet

  1. 1. wenn das Unternehmen bzw. die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen des § 171 Abs. 1 nicht mehr erfüllt;
  2. 2. wenn das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluß gemäß § 188 Abs. 1 faßt;
  3. 3. wenn das Gericht die Errichtung (§ 177 Abs. 1) für ungültig erklärt; die Klage ist spätestens einen Monat nach Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums einzubringen;
  4. 4. mit dem Abschluß einer Vereinbarung gemäß den §§ 189 oder 190, sofern in der Vereinbarung nichts anderes bestimmt wird;
  5. 5. in den Fällen des § 191 Abs. 1 Z 1 bis 3.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12112299

alte Dokumentnummer

N6199658677J