Auflegung des Kollektivvertrages im Betrieb
§ 15.
Jeder kollektivvertragsangehörige Arbeitgeber hat den Kollektivvertrag binnen drei Tagen nach dem Tage der Kundmachung (§ 14 Abs. 3) im Betrieb in einem für alle Arbeitnehmer zugänglichen Raume aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12096983
alte Dokumentnummer
N6197422895L
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