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§ 153 ArbVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Mitwirkung bei Verhandlungen über Kollektivverträge

§ 153.

Das Bundeseinigungsamt ist berufen, bei den Verhandlungen über den Abschluß oder die Änderung von Kollektivverträgen mitzuwirken, wenn ein Antrag von einer der beteiligten Vertragsparteien gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10008329

Dokumentnummer

NOR12097138

alte Dokumentnummer

N6197423050L

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