Mitwirkung bei einvernehmlichen Lösungen
§ 104a.
(1) Verlangt der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Betriebsinhaber nachweislich, sich mit dem Betriebsrat zu beraten, so kann innerhalb von zwei Arbeitstagen nach diesem Verlangen eine einvernehmliche Lösung rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(2) Die Rechtsunwirksamkeit einer entgegen Abs. 1 getroffenen Vereinbarung ist innerhalb einer Woche nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 schriftlich geltend zu machen. Eine gerichtliche Geltendmachung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR12097079
alte Dokumentnummer
N6197422991L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)