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§ 2 FamBerFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.11.1997

§ 2.

(1) Die in § 1 genannten Rechtsträger dürfen auf Ansuchen durch Geldzuwendungen gefördert werden, wenn sie Beratungsstellen einrichten und betreiben, die jedermann zugänglich sind und die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Die Beratung muß zum Gegenstand haben
  1. a) Angelegenheiten der Familienplanung,
  2. b) wirtschaftliche und soziale Belange werdender Mütter.
  1. 2. Die Beratung soll weiters zum Gegenstand haben
  1. a) Familienangelegenheiten, insbesondere solche rechtlicher und sozialer Natur, und
  2. b) sexuelle Belange und sonstige Partnerschaftsbeziehungen.
  1. 3. Zur Durchführung der Beratung muß in jeder von einem Rechtsträger betriebenen Beratungsstelle mindestens ein Berater zur Verfügung stehen, der die Ausbildung an einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Akademie für Sozialarbeit oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater abgeschlossen hat oder der zufolge einer gleichwertigen Ausbildung und Berufserfahrung zu der von ihm zu verrichtenden Beratungstätigkeit befähigt ist. Sofern eine medizinische Beratung in Angelegenheiten der Familienplanung beabsichtigt ist, ist dazu ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Arzt heranzuziehen, der in der Lage ist, über Angelegenheiten der Familienplanung zu informieren, sowie befugt ist, Empfängnisverhütungsmittel zu verschreiben. Sofern eine rechtliche Beratung beabsichtigt ist, sind dazu Personen, die die rechtswissenschaftlichen Studien vollendet haben, heranzuziehen.
  2. 4. Zur Beratung sollen weiters bei Bedarf zur Verfügung stehen:
  1. a) Berater, die ein Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie vollendet haben;
  2. b) Psychiater, Pädagogen, Jugend- und Familiensoziologen;
  3. c) Berater, die eine spezielle Ausbildung in Angelegenheiten der Familienplanung nachweisen.
  1. 5. Der Rechtsträger hat sich von der einschlägigen Qualifikation der Berater zu überzeugen.
  2. 6. Die Beratungszeiten müssen entsprechend den Bedürfnissen der Ratsuchenden festgelegt sein, wobei auf die berufstätigen Ratsuchenden besonders Rücksicht zu nehmen ist. Das Ausmaß der Beratungszeit muß mindestens acht Stunden innerhalb eines Kalendermonats betragen; die Beratung muß an mindestens zwei Tagen innerhalb eines Kalendermonats stattfinden. Die Beratungszeit muß am Ort der Beratung für jedermann ersichtlich durch Anschlag bekanntgegeben sein.
  3. 7. Die Beratung muß kostenlos angeboten und nach sachlichen Gesichtspunkten und unter Wahrung der Anonymität der Ratsuchenden durchgeführt werden. Freiwillige Kostenbeiträge können entgegengenommen werden.
  4. 8. Die in der Beratungsstelle tätigen Personen sind von dem die Beratungsstelle betreibenden Rechtsträger zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zu verpflichten; die Bestimmungen des § 15 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, sind anzuwenden. Der die Beratungsstelle betreibende Rechtsträger muß bereit und bestrebt sein, diese Verschwiegenheit zu gewährleisten.

(2) Werden von einem Rechtsträger mehrere Beratungsstellen betrieben, die den im Abs. 1 Z 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen, so können diesem Rechtsträger für diese Beratungsstellen Förderungsmittel dann gewährt werden, wenn die Beratungsstellen zusammen den Bedingungen des Abs. 1 gerecht werden.

Schlagworte

Jugendsoziologe

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008327

Dokumentnummer

NOR12113384

alte Dokumentnummer

N6199749756L

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