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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 26) über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1975

Artikel 8

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

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