Artikel 6
Die Durchführung dieses Übereinkommens kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008309
Dokumentnummer
NOR12097541
alte Dokumentnummer
N6197436962L
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