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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1974

Artikel 6

Die Durchführung dieses Übereinkommens kann durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge oder auf irgendeine andere, den innerstaatlichen Gepflogenheiten entsprechende Art und Weise erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097541

alte Dokumentnummer

N6197436962L

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