Artikel 4
Durch die innerstaatliche Gesetzgebung, durch Gesamtarbeitsverträge, Schiedssprüche oder gerichtliche Entscheidungen kann bestimmt werden, welche Art oder Arten von Arbeitnehmervertretern Anspruch auf den Schutz und die Erleichterungen haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2025
Gesetzesnummer
10008309
Dokumentnummer
NOR12097539
alte Dokumentnummer
N6197436960L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
