vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 135) über Schutz und Erleichterungen für Arbeitnehmervertreter im Betrieb

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.1974

Artikel 3

Als „Arbeitnehmervertreter“ im Sinne dieses Übereinkommens gelten Personen, die auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis als solche anerkannt sind, und zwar

  1. a) Gewerkschaftsvertreter, d. h. von Gewerkschaften oder von deren Mitgliedern bestellte oder gewählte Vertreter, oder
  2. b) gewählte Vertreter, d. h. Vertreter, die von den Arbeitnehmern des Betriebs im Einklang mit Bestimmungen der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von Gesamtarbeitsverträgen frei gewählt werden und deren Funktionen sich nicht auf Tätigkeiten erstrecken, die in dem betreffenden Land als ausschließliches Vorrecht der Gewerkschaften anerkannt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008309

Dokumentnummer

NOR12097538

alte Dokumentnummer

N6197436959L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)