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Artikel VII EFZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Artikel VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

(1) Der Bund hat an den beim Hauptverband gemäß Art. I § 15 errichteten Erstattungsfonds einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:

  1. a) am 15. September 1974 und am 15. Dezember 1974 für die Zeit vom 1. September 1974 bis 31. Dezember 1974 einen Betrag von je 150 Millionen Schilling,
  2. b) am 15. Feber 1975 und am 15. August 1975 für das Jahr 1975 einen Betrag von je 125 Millionen Schilling,
  3. c) am 15. Feber 1976 und am 15. August 1976 für das Jahr 1976 einen Betrag von je 100 Millionen Schilling.

(2) Die Träger der Krankenversicherung haben an den beim Hauptverband errichteten Erstattungsfonds (Art. I § 15) einen einmaligen Zuschuß wie folgt zu leisten:

  1. a) am 15. September 1974 einen Betrag von 100 Millionen Schilling,
  2. b) im Jahre 1975 einen Betrag von 300 Millionen Schilling,
  3. c) im Jahre 1976 einen Betrag von 300 Millionen Schilling.

(3) Art. I § 14 ist

  1. a) für das Geschäftsjahr 1974 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Achtel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge in diesem Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist;
  2. b) für das Geschäftsjahr 1975 mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur ein Überschuß, der ein Siebentel der Aufwendungen für Erstattungsbeträge im vorangegangenen Geschäftsjahr übersteigt, an den Hauptverband abzuführen ist.

(4) Der Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist im Jahre 1974 bei dem neu zu eröffnenden finanzgesetzlichen Ausgabenansatz 1/15677 „Beitrag des Bundes an den Erstattungsfonds“ zu verrechnen.

(5) Die Bedeckung für die Mehrausgaben aus dem zu Lasten des finanzgesetzlichen Ansatzes 1/15677 bereitzustellenden Betrag von 300 Millionen Schilling ist in den beim finanzgesetzlichen Ansatz 2/52014 zu erwartenden Mehreinnahmen zu finden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097414

alte Dokumentnummer

N6197427966L

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